Aus dem Richtplan Fussverkehr ergibt sich somit, dass die wichtigste Anforderung an einen Fussgängerstreifen erfüllt ist, nämlich dass er nur dort angeordnet werden darf, wo überhaupt ein entsprechendes Querungsbedürfnis besteht.26 Im Übrigen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Anforderungen der einschlägigen VSS-Norm 40 241 (Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr, Fussgängerstreifen) nicht erfüllt sind. Aus dem Richtplan Fussverkehr ist weiter der Nutzen des geplanten Fussgängerübergangs klar ersichtlich: