109 Abs. 1 KV16 und Art. 3 Abs. 1 GG17).18 Deshalb verfügen die Gemeinden über einen erheblichen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, der von der Baubewilligungsbehörde und den Beschwerdeinstanzen zu respektieren ist. Anders als bei den Kantonsstrassen (Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 SG) enthält das SG insbesondere keine Bestimmungen über den jeweils erforderlichen Bau- und Unterhaltsstandard der Gemeindestrassen. Dessen Festlegung obliegt somit den Gemeinden; sie