b) Der Neubau und die Änderung von Gemeindestrassen wird grundsätzlich mit einer Überbauungsordnung bewilligt (vgl. Art. 43 Abs. 1 SG12). Für ein kleines Strassenbauvorhaben wie beispielsweise die Umgestaltung einer Strasse oder das Anbringen von Schutzinseln genügt jedoch eine Baubewilligung (vgl. Art. 43 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 23 Bst. d und f SV13). Bauvorhaben sind gemäss Art. 2 Abs. 1 BauG zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung entgegenstehen.