Da sich die Querung aber am Rand des Länggass-Quartiers befinde, werde eine regelmässige Nutzung erwartet. Das Verbindungssträsschen nordöstlich der Liegenschaften N.________strasse 1.________, 2.________ und 3.________ sei bereits heute als Fussweg mit dem Zusatz «Velo gestattet» signalisiert. Daran ändere sich nichts. Die neue Veloquerung über die Bremgartenstrasse verbessere primär die Erschliessung der Siedlung B.________. Anders als die Beschwerdeführenden vorbrächten, werde der betriebliche Unterhalt auf dem Verbindungssträsschen vom Tiefbauamt der Stadt Bern geleistet. Ein Klärungsbedarf bestehe daher nicht.