Zudem werde die empfohlene Fussgängerfrequenz nicht erreicht. Die Beschwerdeführenden befürchten zudem eine Veränderung der Verkehrsströme mit Auswirkungen auf die Siedlung B.________. Die Auffassung der Vorinstanz, Fahrradfahrende könnten schon heute den Weg durch die Siedlung wählen, sei nicht korrekt. Heute würden diese sich strafbar machen, wenn sie von der Halen- bzw. Bremgartenstrasse her in die Verbindungsstrasse einbiegen würden. Denn in diesem Fall müssten sie auf der Strasse fahren, was sie aufgrund des Radwegs nicht dürften.