3. Fussgängerübergang mit Velofurt a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Fussgängerübergang habe für Fussgängerinnen und Fussgänger keinen unmittelbaren Nutzen. Es ergebe sich dadurch kein direkter Zugang zum Wald. Dieser sei durch die Fussgängerübergänge vor der Uni B.________ sowie beim Kreisel Länggassstrasse/Bremgartenstrasse sichergestellt. Die Vorinstanz begründe den Nutzen damit, dass die Distanzen zu weiteren Querungsmöglichkeiten zu gross sei. Solche Distanzen gebe es in Bern jedoch immer wieder. Zudem werde die empfohlene Fussgängerfrequenz nicht erreicht.