muss bei Fussgängerquerungen regelmässig damit gerechnet werden, dass diese auch von Velofahrerinnen und Velofahrern genutzt werden (zu Fuss gehend). Anhand des Publikationstextes konnten einspracheberechtigte Personen abschätzen, ob sie durch das Bauvorhaben betroffen sein könnten bzw. ob sie die Pläne einsehen wollten. Sie hatten die Möglichkeit, sich hinreichend über Sinn und Zweck des Bauvorhabens zu orientieren. Somit wurde das wesentliche Element des Bauvorhabens in der Publikation genannt, was den einspracheberechtigten Personen in genügendem Mass ermöglichte, ihre Interessen zu wahren. Die Rüge, die Baupublikation sei mangelhaft, ist deshalb unbegründet.