d) Im vorliegenden Fall lautete die Publikation folgendermassen: «Erstellung Fussgängerübergang gemäss den aufgelegten Plänen». Damit wurde der Vorschrift, die eine allgemeine Umschreibung des Bauvorhabens verlangt, Genüge getan. Genannt wurde nämlich der Hauptzweck des Bauvorhabens, die Erstellung einer neuen Fussgängerquerung. Dass ergänzend dazu auch eine Velofurt geplant ist, musste nicht zwingend erwähnt werden. Unabhängig davon, ob eine separate Querungsmöglichkeit für den Veloverkehr geschaffen wird, muss bei Fussgängerquerungen regelmässig damit gerechnet werden, dass diese auch von Velofahrerinnen und Velofahrern genutzt werden (zu Fuss gehend).