Zudem konnten die Beschwerdeführenden ihre Rechte im vorinstanzlichen Verfahren ausreichend wahren, wie ihre Einsprache zeigt. Ihnen ist daher aus einer allfälligen mangelhaften Umschreibung des Bauvorhabens kein Nachteil entstanden. Im Übrigen können sie im Beschwerdeverfahren nur ihre eigenen Interessen wahren und nicht diejenigen anderer potentiell Betroffener. Soweit die Beschwerdeführenden die mangelhafte Umschreibung des Vorhabens in der Publikation stellvertretend für andere Nachbarinnen und Nachbarn bzw. für die Öffentlichkeit rügen, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden.