26 und 28 BewD). Die Veröffentlichung muss namentlich die allgemeine Umschreibung des Bauvorhabens enthalten (Art. 26 Abs. 3 Bst. b BewD). Die Publikation muss aussagekräftig sein, insbesondere in Bezug auf die Grösse des Vorhabens und beanspruchte Ausnahmen sowie auf die vorgesehene Nutzung. Im Nichtveröffentlichen eines wesentlichen Elements des Bauvorhabens liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen. Im Unterlassungsfall kann diesen nicht entgegengehalten werden, sie hätten die Auflageakten einsehen oder vorsorglich Einsprache erheben müssen. Andererseits dürfen aber an die Umschreibung des Vorhabens und der Ausnahme keine überspannten Anforderungen gestellt werden.10