b) Bau- und Ausnahmegesuche sind nach den Bestimmungen des Baubewilligungsdekrets zu veröffentlichen oder den Anstössern sowie weiteren Personen, die davon betroffen sein könnten, mitzuteilen. Der Bekanntmachung ist der Hinweis auf das Recht zur Einsprache beizufügen (Art. 35 Abs. 1 BauG). Die Pflicht zur Bekanntmachung dient dem Schutz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV8.9 Die Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung des Bauvorhabens im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und gegebenenfalls im Amtsblatt sowie durch die öffentliche Auflage der Pläne und die Profilierung (Art. 16, Art. 26 und 28 BewD).