a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Baupublikation sei mangelhaft gewesen. Da es sich um einen kombinierten Fuss-/Fahrradübergang handle, sei die Ausschreibung als Fussgängerstreifen falsch. Mögliche Einspracheberechtigte seien dadurch irregeführt worden. Dass es nicht nur um Fussgängerinnen und Fussgänger, sondern auch um Fahrradfahrende gehe, werde erst aus dem Studium der Projektpläne ersichtlich, die mittels gesonderten Zugangscodes angefordert werden müssten. Somit könne schon aus formellen Gründen keine Baubewilligung erteilt werden.