Deren Erneuerung bzw. Bestätigung im oberinstanzlichen Verfahren ist nicht notwendig. Den Beschwerdeführenden fehlt es deshalb an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse für ihren Antrag, die Einsprache sei weiterhin als Rechtsverwahrung zu behandeln und in die Bewilligung aufzunehmen. Insoweit kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Baupublikation