d) Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden, und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden können (Art. 32 Abs. 1 BewD6). Dadurch wird die Bauherrschaft in die Lage versetzt, ihr allenfalls durch Projektänderung Rechnung zu tragen.7 Rechtsverwahrungen sind gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD ins Dispositiv des Bauentscheids aufzunehmen. Sie können auch noch im Beschwerdeverfahren vorgemerkt werden, sofern die Vorinstanz die Anmerkung unterlassen hat. Die Vorinstanz hat die Rechtsverwahrungen in Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Gesamtentscheids angemerkt.