Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.5 Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit einzig möglicher Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin zu Recht bewilligt worden ist. Soweit die Beschwerdeführenden bemängeln, bezüglich des Verbindungswegs zwischen Bremgartenstrasse und A.________strasse seien Unterhalts- und Haftungsfragen nicht geklärt, kann nicht auf die Beschwerde eigetreten werden. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion