c) Das Beschwerdeverfahren ist auf den Streitgegenstand begrenzt. Diesen bezeichnen die Parteien mit ihren Anträgen innerhalb des Rahmens, den das Anfechtungsobjekt vorgibt. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.5 Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit einzig möglicher Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin zu Recht bewilligt worden ist.