b) Die Beschwerdeführenden haben sich zulässigerweise als Einsprechende am Baubewilligungsverfahren beteiligt (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Sie sind zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Sie entspricht den Formvorschriften (Art. 67 i.V.m. Art. 32 VRPG4). Auf die Beschwerde ist deshalb unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen einzutreten.