Bau- und Verkehrsdirektion
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BVD 110/2022/135
Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD)
vom 15. Februar 2023
in der Beschwerdesache zwischen
Frau C.________
Beschwerdeführerin 1
Herrn D.________
Beschwerdeführer 2
und
Einwohnergemeinde Bern, handelnd durch die Direktion für Tiefbau, Verkehr und
Stadtgrün der Stadt Bern, Bundesgasse 38, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
sowie
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 21. Juli 2022
(eBau Nummer 2022-725 / 74549; Fussgängerübergang)
I. Sachverhalt
1. Am 21. Januar 2022 reichte die Beschwerdegegnerin ein Baugesuch ein für das Erstellen
eines Fussgängerübergangs auf der Bremgartenstrasse, das Erstellen einer neuen Mittelinsel
sowie das Anpassen des Fahrradbands auf der Parzelle Bern 3 Grundbuchblatt Nr. H.________.
Beim Baugrundstück handelt es sich um eine Gemeindestrasse (Verkehrsanlage). Das
Baugesuch wurde am 23. Februar und 2. März 2022 im Anzeiger der Region Bern publiziert. Am
23. März 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Regierungsstatthalteramt Bern-
Mittelhand Einsprache gegen das Bauvorhaben. Mit Gesamtentscheid vom 21. Juli 2022 erteilte
das Regierungsstatthalteramt die Baubewilligung, wies die Einsprachen ab und nahm diese,
soweit geeignet, als Rechtsverwahrung auf.
2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 7. August 2022 Beschwerde bei der Bau-
und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des
Gesamtbauentscheids. Eventualiter sollen Begleitmassnahmen mit den Anwohnerinnen und
Anwohnern definiert werden. Sie machen insbesondere geltend, dass der Fussgängerübergang
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keinen Nutzen habe und dennoch eine Änderung der Verkehrsströme zum Nachteil der Siedlung
B.________ nach sich ziehen werde.
3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den
Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In seiner Eingabe vom 15. August 2022
verzichtet das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland auf eine förmliche
Vernehmlassungseingabe. In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. August 2022 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
Sie macht insbesondere geltend, dass das Projekt der besseren Erschliessung des Quartiers
B.________ mit dem angrenzenden Wald diene.
4. Das Rechtsamt stellte den Verfahrensbeteiligten drei Fotos von Google Street View
(Aufnahmedatum vom September 2021) zu und gab ihnen Gelegenheit, allfällige
Schlussbemerkungen einzureichen. Von dieser Möglichkeit machten die Beschwerdeführenden
mit Schreiben vom 16. September 2022 Gebrauch. Die Beschwerdegegnerin verzichtete darauf,
eine weitere Stellungnahme einzureichen. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1. Sachurteilsvoraussetzungen
a) Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9
2
KoG . Gesamtbauentscheide nach Art. 9 KoG können – unabhängig von den geltend gemachten
Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren
massgeblich ist (Art. 11 Abs. 1 KoG). Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das
Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3
innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist
somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtbauentscheid zuständig.
b) Die Beschwerdeführenden haben sich zulässigerweise als Einsprechende am
Baubewilligungsverfahren beteiligt (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Sie sind zur Beschwerde befugt
(Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40
Abs. 1 BauG). Sie entspricht den Formvorschriften (Art. 67 i.V.m. Art. 32 VRPG4). Auf die
Beschwerde ist deshalb unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen einzutreten.
c) Das Beschwerdeverfahren ist auf den Streitgegenstand begrenzt. Diesen bezeichnen die
Parteien mit ihren Anträgen innerhalb des Rahmens, den das Anfechtungsobjekt vorgibt. Die
Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur
einschränken.5 Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit einzig möglicher
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob das Bauvorhaben der
Beschwerdegegnerin zu Recht bewilligt worden ist. Soweit die Beschwerdeführenden bemängeln,
bezüglich des Verbindungswegs zwischen Bremgartenstrasse und A.________strasse seien
Unterhalts- und Haftungsfragen nicht geklärt, kann nicht auf die Beschwerde eigetreten werden.
1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion
(Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)
2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1)
3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)
4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
5 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 ff.
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d) Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden
über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden, und über
Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden können (Art. 32 Abs. 1 BewD6). Dadurch
wird die Bauherrschaft in die Lage versetzt, ihr allenfalls durch Projektänderung Rechnung zu
tragen.7 Rechtsverwahrungen sind gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD ins Dispositiv des
Bauentscheids aufzunehmen. Sie können auch noch im Beschwerdeverfahren vorgemerkt
werden, sofern die Vorinstanz die Anmerkung unterlassen hat. Die Vorinstanz hat die
Rechtsverwahrungen in Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Gesamtentscheids angemerkt.
Deren Erneuerung bzw. Bestätigung im oberinstanzlichen Verfahren ist nicht notwendig. Den
Beschwerdeführenden fehlt es deshalb an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse für ihren
Antrag, die Einsprache sei weiterhin als Rechtsverwahrung zu behandeln und in die Bewilligung
aufzunehmen. Insoweit kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
2. Baupublikation
a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Baupublikation sei mangelhaft gewesen.
Da es sich um einen kombinierten Fuss-/Fahrradübergang handle, sei die Ausschreibung als
Fussgängerstreifen falsch. Mögliche Einspracheberechtigte seien dadurch irregeführt worden.
Dass es nicht nur um Fussgängerinnen und Fussgänger, sondern auch um Fahrradfahrende gehe,
werde erst aus dem Studium der Projektpläne ersichtlich, die mittels gesonderten Zugangscodes
angefordert werden müssten. Somit könne schon aus formellen Gründen keine Baubewilligung
erteilt werden.
b) Bau- und Ausnahmegesuche sind nach den Bestimmungen des Baubewilligungsdekrets zu
veröffentlichen oder den Anstössern sowie weiteren Personen, die davon betroffen sein könnten,
mitzuteilen. Der Bekanntmachung ist der Hinweis auf das Recht zur Einsprache beizufügen
(Art. 35 Abs. 1 BauG). Die Pflicht zur Bekanntmachung dient dem Schutz des rechtlichen Gehörs
nach Art. 29 Abs. 2 BV8.9 Die Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung des Bauvorhabens
im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und gegebenenfalls im Amtsblatt sowie durch die
öffentliche Auflage der Pläne und die Profilierung (Art. 16, Art. 26 und 28 BewD). Die
Veröffentlichung muss namentlich die allgemeine Umschreibung des Bauvorhabens enthalten
(Art. 26 Abs. 3 Bst. b BewD). Die Publikation muss aussagekräftig sein, insbesondere in Bezug
auf die Grösse des Vorhabens und beanspruchte Ausnahmen sowie auf die vorgesehene
Nutzung. Im Nichtveröffentlichen eines wesentlichen Elements des Bauvorhabens liegt eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen. Im Unterlassungsfall kann diesen nicht
entgegengehalten werden, sie hätten die Auflageakten einsehen oder vorsorglich Einsprache
erheben müssen. Andererseits dürfen aber an die Umschreibung des Vorhabens und der
Ausnahme keine überspannten Anforderungen gestellt werden.10 Es genügt, dass sie so
aussagekräftig ist, dass die einspracheberechtigten Personen entscheiden können, ob sie in die
vollständigen Baugesuchakten Einsicht nehmen wollen oder nicht.
c) Vorab ist festzuhalten, dass es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegen Treu und
Glauben verstösst, verfahrensrechtliche Einwendungen erst in einem späteren Verfahrensstadium
6 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1).
7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35–35c
N. 3.
8 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)
9 Vgl. BGer 1C_440/2010 vom 8. März 2011 E. 3.4.
10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c
N.8a
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oder sogar erst im Beschwerdeverfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher
hätte festgestellt und gerügt werden können.11 Die Beschwerdeführenden hatten bereits im vor-
instanzlichen Verfahren Kenntnis vom Wortlaut der Baupublikation und der
Baugesuchsunterlagen. Sie hätten daher in ihrer Einsprache geltend machen können und
müssen, die Umschreibung des Bauvorhabens sei unvollständig. Die erst im
Beschwerdeverfahren erhobene Rüge, die Publikation sei mangelhaft gewesen, ist deshalb
verspätet. Zudem konnten die Beschwerdeführenden ihre Rechte im vorinstanzlichen Verfahren
ausreichend wahren, wie ihre Einsprache zeigt. Ihnen ist daher aus einer allfälligen mangelhaften
Umschreibung des Bauvorhabens kein Nachteil entstanden. Im Übrigen können sie im
Beschwerdeverfahren nur ihre eigenen Interessen wahren und nicht diejenigen anderer potentiell
Betroffener. Soweit die Beschwerdeführenden die mangelhafte Umschreibung des Vorhabens in
der Publikation stellvertretend für andere Nachbarinnen und Nachbarn bzw. für die Öffentlichkeit
rügen, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden.
d) Im vorliegenden Fall lautete die Publikation folgendermassen: «Erstellung
Fussgängerübergang gemäss den aufgelegten Plänen». Damit wurde der Vorschrift, die eine
allgemeine Umschreibung des Bauvorhabens verlangt, Genüge getan. Genannt wurde nämlich
der Hauptzweck des Bauvorhabens, die Erstellung einer neuen Fussgängerquerung. Dass
ergänzend dazu auch eine Velofurt geplant ist, musste nicht zwingend erwähnt werden.
Unabhängig davon, ob eine separate Querungsmöglichkeit für den Veloverkehr geschaffen wird,
muss bei Fussgängerquerungen regelmässig damit gerechnet werden, dass diese auch von
Velofahrerinnen und Velofahrern genutzt werden (zu Fuss gehend). Anhand des
Publikationstextes konnten einspracheberechtigte Personen abschätzen, ob sie durch das
Bauvorhaben betroffen sein könnten bzw. ob sie die Pläne einsehen wollten. Sie hatten die
Möglichkeit, sich hinreichend über Sinn und Zweck des Bauvorhabens zu orientieren. Somit wurde
das wesentliche Element des Bauvorhabens in der Publikation genannt, was den
einspracheberechtigten Personen in genügendem Mass ermöglichte, ihre Interessen zu wahren.
Die Rüge, die Baupublikation sei mangelhaft, ist deshalb unbegründet.
3. Fussgängerübergang mit Velofurt
a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Fussgängerübergang habe für
Fussgängerinnen und Fussgänger keinen unmittelbaren Nutzen. Es ergebe sich dadurch kein
direkter Zugang zum Wald. Dieser sei durch die Fussgängerübergänge vor der Uni B.________
sowie beim Kreisel Länggassstrasse/Bremgartenstrasse sichergestellt. Die Vorinstanz begründe
den Nutzen damit, dass die Distanzen zu weiteren Querungsmöglichkeiten zu gross sei. Solche
Distanzen gebe es in Bern jedoch immer wieder. Zudem werde die empfohlene
Fussgängerfrequenz nicht erreicht. Die Beschwerdeführenden befürchten zudem eine
Veränderung der Verkehrsströme mit Auswirkungen auf die Siedlung B.________. Die Auffassung
der Vorinstanz, Fahrradfahrende könnten schon heute den Weg durch die Siedlung wählen, sei
nicht korrekt. Heute würden diese sich strafbar machen, wenn sie von der Halen- bzw.
Bremgartenstrasse her in die Verbindungsstrasse einbiegen würden. Denn in diesem Fall müssten
sie auf der Strasse fahren, was sie aufgrund des Radwegs nicht dürften. Bei einer Verbesserung
der Verkehrsinfrastruktur für Fahrradfahrende müsse davon ausgegangen werden, dass diese
auch benutzt werde und die Auswirkungen auf die Siedlung B.________ gross sein werde. Die
Stadt habe aktuell ein Wegrecht für den Verbindungsweg. Der Unterhalt werde durch die Siedlung
B.________ vorgenommen. Die Stadt Bern habe sich in keiner Weise um den Unterhalt
gekümmert. Zudem sei die Breite des Verbindungswegs für einen Rad-/Fussweg im
Gegenverkehr zu schmal.
11 BGE 143 V 66 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; BGer 1A.114/2001 vom 14. März 2002 E. 4.2
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Die Beschwerdegegnerin verweist bezüglich des Nutzens des Fussgängerübergangs auf den
angefochtenen Entscheid und ihre Stellungnahme zur Einsprache. Sie sei bestrebt, auch an
anderen Stellen zusätzliche Querungsmöglichkeiten zu schaffen, denn ein dichtes Netz von
Fusswegverbindungen diene der Attraktivität und der Sicherheit des Fussverkehrs. Die Anzahl
erwarteter Querungen pro Stunde sei nur ein Bestandteil für den Entscheid zur Planung und
Erstellung einer sicheren Fussgängerquerung. Diese könne aufgrund des heute fehlenden
Angebots nicht abgeschätzt werden. Da sich die Querung aber am Rand des Länggass-Quartiers
befinde, werde eine regelmässige Nutzung erwartet. Das Verbindungssträsschen nordöstlich der
Liegenschaften N.________strasse 1.________, 2.________ und 3.________ sei bereits heute
als Fussweg mit dem Zusatz «Velo gestattet» signalisiert. Daran ändere sich nichts. Die neue
Veloquerung über die Bremgartenstrasse verbessere primär die Erschliessung der Siedlung
B.________. Anders als die Beschwerdeführenden vorbrächten, werde der betriebliche Unterhalt
auf dem Verbindungssträsschen vom Tiefbauamt der Stadt Bern geleistet. Ein Klärungsbedarf
bestehe daher nicht.
b) Der Neubau und die Änderung von Gemeindestrassen wird grundsätzlich mit einer
Überbauungsordnung bewilligt (vgl. Art. 43 Abs. 1 SG12). Für ein kleines Strassenbauvorhaben
wie beispielsweise die Umgestaltung einer Strasse oder das Anbringen von Schutzinseln genügt
jedoch eine Baubewilligung (vgl. Art. 43 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 23 Bst. d und f SV13). Bauvorhaben
sind gemäss Art. 2 Abs. 1 BauG zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen
Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden
Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine
Hindernisse der Planung entgegenstehen. Zu den nach anderen Gesetzen im
Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften gehören auch diejenigen der
Strassengesetzgebung.14 Bei Strassenbauvorhaben sind die Wirkungsziele von Art. 3 SG zu
berücksichtigen. Danach werden Strassen so geplant, gebaut, betrieben und unterhalten, dass
die Summe aller Wirkungen dauerhaft zu einer Verbesserung des Lebensraums führt (Art. 3 Abs.
1 Bst. a SG), dass sie die wirtschaftliche und touristische Entwicklung unterstützen (Art. 3 Abs. 1
Bst. b SG) und dass sie wirtschaftlich tragbar sind (Art. 3 Abs. 1 Bst. c SG). Die Mobilitäts- und
Sicherheitsbedürfnisse aller Verkehrsteilnehmer werden aufeinander abgestimmt (Art. 3 Abs. 1
Bst. d SG). Die negativen Auswirkungen der Mobilität werden möglichst geringgehalten (Art. 3
Abs. 1 Bst. e SG). Bei Gemeindestrasse ist ausserdem zu berücksichtigen, dass deren Planung,
Bau, Betrieb und Unterhalt eine Gemeindeaufgabe darstellt (vgl. Art. 41 Abs. 1 SG). Zu beachten
ist weiter, dass es Aufgabe der Gemeinden ist, Fusswegnetze im Sinn von Art. 2 FWG15 zu planen
und die darin vorgesehenen Fusswege zu bauen (vgl. Art. 44 Abs. 2 SG). Indem der Kanton diese
Zuständigkeiten an die Gemeinden delegiert, räumt er ihnen im Rahmen des bundesrechtlich
Zulässigen Autonomie ein (Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 109 Abs. 1 KV16 und Art. 3 Abs. 1 GG17).18
Deshalb verfügen die Gemeinden über einen erheblichen Entscheidungs- und
Gestaltungsspielraum, der von der Baubewilligungsbehörde und den Beschwerdeinstanzen zu
respektieren ist. Anders als bei den Kantonsstrassen (Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 SG) enthält
das SG insbesondere keine Bestimmungen über den jeweils erforderlichen Bau- und
Unterhaltsstandard der Gemeindestrassen. Dessen Festlegung obliegt somit den Gemeinden; sie
12 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11)
13 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1)
14 BVR 2011 S. 341 E. 2, mit weiteren Hinweisen
15 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG; SR 704)
16 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1)
17 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11)
18 Vgl. BGE 143 II 553 E. 6.3; 138 I 143 E. 3.1
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sind deshalb auch in dieser Hinsicht grundsätzlich autonom.19 Berücksichtig werden muss, dass
Anstösserinnen und Anstösser nicht vom Zugang zu einer Strasse abgeschnitten werden dürfen,
ohne dass ihnen zum Ersatz ein anderer Zugang eröffnet wird. Hingegen besteht kein Anspruch
auf unverändertes Beibehalten einer wirtschaftlich vorteilhaften Verkehrssituation.20 Im Übrigen
liegt es in der Natur der Sache, dass es bei Strassenbauvorhaben und Verkehrsmassnahmen
unterschiedliche Auffassungen darüber gibt, welche Lösung vorzuziehen ist. Es ist Sache der
Gemeinden, die den örtlichen Verhältnissen und der angestrebten Zielsetzung am besten
entsprechenden Massnahmen festzulegen; sie verfügen über einen erheblichen
Gestaltungsspielraum. Wie weit sie dabei auf die verschiedenen Ansichten in der Bevölkerung
Rücksicht nehmen, ist in erster Linie eine politische Frage.21
c) Der geplante Fussgängerübergang ist im Richtplan Fussverkehr der Stadt Bern als
Massnahme 1. Priorität (Nr. 2.10) enthalten.22 Solche Massnahmen zielen schwerpunktmässig auf
das Beheben von Schwachstellen der Fusswege an publikumsintensiven Achsen und Orten sowie
des Basisnetzes ab. Massnahmen der 1. Priorität erfüllen grösstenteils die folgenden Kriterien:
übergeordnete Bedeutung für die Stadt Bern, grosser Handlungsbedarf, gutes Kosten-/Nutzen-
Verhältnis, kurzfristiger Realisierungshorizont und Synergieeffekte.23 Mit der Massnahme Nr. 2.10
soll eine Verbesserung der Fusswegverbindung hintere Länggasse Bremgartenwald mittels
Querung der Bremgartenstrasse in Verlängerung der A.________strasse erreicht werden.24 Sie
dient der besseren Erschliessung eines Naherholungsgebiets. Wie sich dem Mitwirkungsbericht
vom 31. Oktober 2018 entnehmen lässt, stützt sich die Massnahme Nr. 2.10 auf eine Forderung
der Quartierkommission Länggasse-Felsenau, die informelle Querung der Bremgartenstrasse zu
formalisieren. Danach soll eine zusätzliche Verbindung der hinteren Länggasse in den
Bremgartenwald erstellt werden. Sie entspreche den bereits heute beobachteten Querungen. Die
Verbindung von der N.________strasse zum Bremgartenwald in der Verlängerung der
A.________strasse solle auf den in der Überbauungsordnung gesicherten Weg durch den
Wohnpark B.________ verlegt werden.25 Aus dem Richtplan Fussverkehr ergibt sich somit, dass
die wichtigste Anforderung an einen Fussgängerstreifen erfüllt ist, nämlich dass er nur dort
angeordnet werden darf, wo überhaupt ein entsprechendes Querungsbedürfnis besteht.26 Im
Übrigen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Anforderungen der einschlägigen VSS-Norm
40 241 (Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr, Fussgängerstreifen) nicht
erfüllt sind. Aus dem Richtplan Fussverkehr ist weiter der Nutzen des geplanten
Fussgängerübergangs klar ersichtlich: Er verbindet einen bestehenden Fussweg mit dem
ebenfalls bestehenden Fuss- und Veloweg auf der anderen Seite der Bremgartenstrasse, der
entlang des Bremgartenwalds verläuft. Er stellt eine Verbindung zum Naherholungsgebiet
Bremgartenwald dar und schliesst eine Lücke im Fusswegnetz der Stadt Bern.
d) Zusätzlich zum Fussgängerübergang soll auch eine Velofurt erstellt werden. Gemäss
Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zur Einsprache dient diese neue
19 Vgl. dazu Pierre Tschannen/Thomas Locher, Massnahmenzuständigkeit und Kostentragungspflicht bei Kreuzungen
zwischen Strassen und Gewässer, Gutachten zuhanden der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern,
in: Verwaltungsorganisationsrecht - Staatshaftungsrecht - öffentliches Dienstrecht, Bern 2011, S. 57 ff., S. 65
20 Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, 1986, S. 238 f.
21 Vgl. betreffend Verkehrsmassnahmen VGE 2019/25 vom 16. September 2019 E. 3.7
22 Richtplankarte Richtplan Fussverkehr 2020, einsehbar unter , Rubriken «Themen, Mobilität
und Verkehr, Strategien und Projekte, Strategien und Konzepte, Richtpläne Fuss- und Veloverkehr»
23 Vgl. Bericht Richtplan Fussverkehr 2020, S. 35, einsehbar unter , Rubriken «Themen,
Mobilität und Verkehr, Strategien und Projekte, Strategien und Konzepte, Richtpläne Fuss- und Veloverkehr»
24 Vgl. Bericht Richtplan Fussverkehr 2020, S. 44
25 Vgl. Mitwirkungsbericht vom 31. Oktober 2028 zur Revision Richtplan Fussverkehr, S. 81 f., einsehbar unter:
, Rubriken «Themen, Mobilität und Verkehr, Strategien und Projekte, Strategien und Konzepte,
Richtpläne Fuss- und Veloverkehr»
26 Vgl. Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Diss. Zürich 2012, S. 127
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Querung in erster Linie als sichere Verbindung in den Naherholungsraum Bremgartenwald für die
Quartierbevölkerung und die nähere Umgebung sowie als Zufahrt für Velos zum Berufsberatungs-
und Informationszentrum BIZ an der Bremgartenstrasse 37. Das Bauvorhaben erleichtert es den
Velofahrerinnen und Velofahrern, den waldseitigen Veloweg zu verlassen und die
Bremgartenstrasse parallel zum Fussgängerübergang zu überqueren. Den Beschwerdeführenden
ist deshalb darin zuzustimmen, dass die neue Querungsmöglichkeit dazu führen könnte, dass
zumindest ortskundige Velofahrerinnen und Velofahrende diese nicht nur als Zufahrt zum BIZ,
sondern auch als Zufahrt ins Quartier nutzen werden. Es kann daher nicht von vornherein
ausgeschlossen werden, dass das Bauvorhaben einen gewissen Mehrverkehr auf dem
Verbindungssträsschen nordöstlich der Liegenschaften N.________strasse 1.________,
2.________ und 3.________ zur Folge haben könnte. Mit der Vorinstanz und der
Beschwerdegegnerin ist aber davon auszugehen, dass aufgrund des Bauvorhabens keine
wesentlichen Veränderungen der Verkehrsströme zu erwarten sind. Das Verbindungssträsschen
zwischen Bremgartenstrasse und A.________strasse erscheint als zu wenig attraktiv dafür.
Anders als die Beschwerdeführenden meinen, handelt es sich dabei nicht um einen kombinierten
Fuss- und Radweg, sondern um einen Fussweg. Fahrräder sind bloss gestattet. Velofahrerinnen
und Velofahrer müssen deshalb dem Fussverkehr den Vortritt lassen. Das Verbindungssträsschen
ist zudem recht schmal und weist Verengungen auf. Für ortsunkundige Personen ist auch nicht
ohne weiteres erkennbar, dass es eine Verbindung zwischen Bremgartenstrasse und
A.________strasse darstellt. Das Verbindungssträsschen ist offensichtlich nicht als
Hauptverkehrsweg für den Veloverkehr ausgestaltet. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb der
Weg über die A.________strasse für Velofahrerinnen und Velofahrer attraktiver sein könnte, als
die vorhandenen, signalisierten Velorouten.
e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bauvorhaben die Fusswegverbindung von der
hinteren Länggasse in das Naherholungsgebiet Bremgartenwald verbessert, indem es eine neue,
sichere Querungsmöglichkeit für die Quartierbevölkerung schafft. Das ein entsprechendes
Bedürfnis besteht, ergibt sich aus dem Richtplan Fussverkehr. Zudem vereinfacht das
Bauvorhaben für Velofahrerinnen und Velofahrer die Zufahrt zum BIZ. Es steht damit im Einklang
mit den Wirkungszielen von Art. 3 SG sowie der Fuss- und Wanderweggesetzgebung. Die
Vorinstanz hat daher zu Recht die Baubewilligung erteilt. Der Hauptantrag der
Beschwerdeführenden, es sei der Bauabschlag zu erteilen, wird deshalb abgewiesen.
4. Begleitmassnahmen
a) Für den Fall der Abweisung ihres Hauptantrags beantragen die Beschwerdeführenden, es
seien Begleitmassnahmen für die Anwohnerinnen und Anwohner umzusetzen. Diese seien
gemeinsam mit den Einwohnerinnen und Einwohner des Quartiers B.________ zu definieren.
b) Baubewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden (Art. 38 Abs. 3
BauG). Die Bedingungen und Auflagen müssen in einem engen sachlichen Zusammenhang zur
erteilten Baubewilligung stehen und verhältnismässig sein. Verhältnismässig ist eine
Nebenbestimmung nur dann, wenn sie zum Erreichen des angestrebten Ziels erforderlich,
geeignet und für den Bauherrn zumutbar ist. Ein Gesuch für ein Bauvorhaben, das den
gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist grundsätzlich unbefristet, bedingungslos und
unbelastet zu bewilligen. Die Ausübung der Bewilligung unterliegt lediglich den Beschränkungen,
die von Gesetzes wegen allgemein für solche Bewilligungen gelten.27
27 Vgl. zum Ganzen: Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern
2020, Art. 38-39 N. 15 f.
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c) Wie sich aus der obenstehenden Erwägung ergibt, entspricht das Bauvorhaben der
Beschwerdegegnerin den gesetzlichen Anforderungen. Es besteht deshalb keine Grundlage, die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, gemeinsam mit den Anwohnerinnen und Anwohnern
Begleitmassnahmen zu definieren und diese anschliessend umzusetzen. Der Eventualantrag ist
daher abzuweisen.
5. Kosten
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine
Pauschalgebühr von CHF 1200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV28). Die
Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag (Art 106 VRPG).
Entschädigungspflichtige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG).
III. Entscheid
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Baubewilligung vom 21. Juli 2022 des Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland wird
bestätigt.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 1200.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung
auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag.
Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen
ist.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
IV. Eröffnung
- Herrn D.________ und Frau C.________, eingeschrieben
- Einwohnergemeinde Bern, handelnd durch die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün
der Stadt Bern, eingeschrieben
- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, eingeschrieben
Bau- und Verkehrsdirektion
Der Direktor
Christoph Neuhaus
Regierungsrat
28 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG
154.21)
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Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine
allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist,
muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine
Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind
beizulegen.
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