Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2022/135 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 15. Februar 2023 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin 1 Herrn D.________ Beschwerdeführer 2 und Einwohnergemeinde Bern, handelnd durch die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün der Stadt Bern, Bundesgasse 38, 3001 Bern Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 21. Juli 2022 (eBau Nummer 2022-725 / 74549; Fussgängerübergang) I. Sachverhalt 1. Am 21. Januar 2022 reichte die Beschwerdegegnerin ein Baugesuch ein für das Erstellen eines Fussgängerübergangs auf der Bremgartenstrasse, das Erstellen einer neuen Mittelinsel sowie das Anpassen des Fahrradbands auf der Parzelle Bern 3 Grundbuchblatt Nr. H.________. Beim Baugrundstück handelt es sich um eine Gemeindestrasse (Verkehrsanlage). Das Baugesuch wurde am 23. Februar und 2. März 2022 im Anzeiger der Region Bern publiziert. Am 23. März 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelhand Einsprache gegen das Bauvorhaben. Mit Gesamtentscheid vom 21. Juli 2022 erteilte das Regierungsstatthalteramt die Baubewilligung, wies die Einsprachen ab und nahm diese, soweit geeignet, als Rechtsverwahrung auf. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 7. August 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtbauentscheids. Eventualiter sollen Begleitmassnahmen mit den Anwohnerinnen und Anwohnern definiert werden. Sie machen insbesondere geltend, dass der Fussgängerübergang 1/9 BVD 110/2022/135 keinen Nutzen habe und dennoch eine Änderung der Verkehrsströme zum Nachteil der Siedlung B.________ nach sich ziehen werde. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In seiner Eingabe vom 15. August 2022 verzichtet das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland auf eine förmliche Vernehmlassungseingabe. In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. August 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Sie macht insbesondere geltend, dass das Projekt der besseren Erschliessung des Quartiers B.________ mit dem angrenzenden Wald diene. 4. Das Rechtsamt stellte den Verfahrensbeteiligten drei Fotos von Google Street View (Aufnahmedatum vom September 2021) zu und gab ihnen Gelegenheit, allfällige Schlussbemerkungen einzureichen. Von dieser Möglichkeit machten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 16. September 2022 Gebrauch. Die Beschwerdegegnerin verzichtete darauf, eine weitere Stellungnahme einzureichen. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 2 KoG . Gesamtbauentscheide nach Art. 9 KoG können – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist (Art. 11 Abs. 1 KoG). Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtbauentscheid zuständig. b) Die Beschwerdeführenden haben sich zulässigerweise als Einsprechende am Baubewilligungsverfahren beteiligt (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Sie sind zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Sie entspricht den Formvorschriften (Art. 67 i.V.m. Art. 32 VRPG4). Auf die Beschwerde ist deshalb unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen einzutreten. c) Das Beschwerdeverfahren ist auf den Streitgegenstand begrenzt. Diesen bezeichnen die Parteien mit ihren Anträgen innerhalb des Rahmens, den das Anfechtungsobjekt vorgibt. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.5 Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit einzig möglicher Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin zu Recht bewilligt worden ist. Soweit die Beschwerdeführenden bemängeln, bezüglich des Verbindungswegs zwischen Bremgartenstrasse und A.________strasse seien Unterhalts- und Haftungsfragen nicht geklärt, kann nicht auf die Beschwerde eigetreten werden. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 ff. 2/9 BVD 110/2022/135 d) Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden, und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden können (Art. 32 Abs. 1 BewD6). Dadurch wird die Bauherrschaft in die Lage versetzt, ihr allenfalls durch Projektänderung Rechnung zu tragen.7 Rechtsverwahrungen sind gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD ins Dispositiv des Bauentscheids aufzunehmen. Sie können auch noch im Beschwerdeverfahren vorgemerkt werden, sofern die Vorinstanz die Anmerkung unterlassen hat. Die Vorinstanz hat die Rechtsverwahrungen in Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Gesamtentscheids angemerkt. Deren Erneuerung bzw. Bestätigung im oberinstanzlichen Verfahren ist nicht notwendig. Den Beschwerdeführenden fehlt es deshalb an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse für ihren Antrag, die Einsprache sei weiterhin als Rechtsverwahrung zu behandeln und in die Bewilligung aufzunehmen. Insoweit kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Baupublikation a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Baupublikation sei mangelhaft gewesen. Da es sich um einen kombinierten Fuss-/Fahrradübergang handle, sei die Ausschreibung als Fussgängerstreifen falsch. Mögliche Einspracheberechtigte seien dadurch irregeführt worden. Dass es nicht nur um Fussgängerinnen und Fussgänger, sondern auch um Fahrradfahrende gehe, werde erst aus dem Studium der Projektpläne ersichtlich, die mittels gesonderten Zugangscodes angefordert werden müssten. Somit könne schon aus formellen Gründen keine Baubewilligung erteilt werden. b) Bau- und Ausnahmegesuche sind nach den Bestimmungen des Baubewilligungsdekrets zu veröffentlichen oder den Anstössern sowie weiteren Personen, die davon betroffen sein könnten, mitzuteilen. Der Bekanntmachung ist der Hinweis auf das Recht zur Einsprache beizufügen (Art. 35 Abs. 1 BauG). Die Pflicht zur Bekanntmachung dient dem Schutz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV8.9 Die Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung des Bauvorhabens im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und gegebenenfalls im Amtsblatt sowie durch die öffentliche Auflage der Pläne und die Profilierung (Art. 16, Art. 26 und 28 BewD). Die Veröffentlichung muss namentlich die allgemeine Umschreibung des Bauvorhabens enthalten (Art. 26 Abs. 3 Bst. b BewD). Die Publikation muss aussagekräftig sein, insbesondere in Bezug auf die Grösse des Vorhabens und beanspruchte Ausnahmen sowie auf die vorgesehene Nutzung. Im Nichtveröffentlichen eines wesentlichen Elements des Bauvorhabens liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen. Im Unterlassungsfall kann diesen nicht entgegengehalten werden, sie hätten die Auflageakten einsehen oder vorsorglich Einsprache erheben müssen. Andererseits dürfen aber an die Umschreibung des Vorhabens und der Ausnahme keine überspannten Anforderungen gestellt werden.10 Es genügt, dass sie so aussagekräftig ist, dass die einspracheberechtigten Personen entscheiden können, ob sie in die vollständigen Baugesuchakten Einsicht nehmen wollen oder nicht. c) Vorab ist festzuhalten, dass es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegen Treu und Glauben verstösst, verfahrensrechtliche Einwendungen erst in einem späteren Verfahrensstadium 6 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35–35c N. 3. 8 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 9 Vgl. BGer 1C_440/2010 vom 8. März 2011 E. 3.4. 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N.8a 3/9 BVD 110/2022/135 oder sogar erst im Beschwerdeverfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können.11 Die Beschwerdeführenden hatten bereits im vor- instanzlichen Verfahren Kenntnis vom Wortlaut der Baupublikation und der Baugesuchsunterlagen. Sie hätten daher in ihrer Einsprache geltend machen können und müssen, die Umschreibung des Bauvorhabens sei unvollständig. Die erst im Beschwerdeverfahren erhobene Rüge, die Publikation sei mangelhaft gewesen, ist deshalb verspätet. Zudem konnten die Beschwerdeführenden ihre Rechte im vorinstanzlichen Verfahren ausreichend wahren, wie ihre Einsprache zeigt. Ihnen ist daher aus einer allfälligen mangelhaften Umschreibung des Bauvorhabens kein Nachteil entstanden. Im Übrigen können sie im Beschwerdeverfahren nur ihre eigenen Interessen wahren und nicht diejenigen anderer potentiell Betroffener. Soweit die Beschwerdeführenden die mangelhafte Umschreibung des Vorhabens in der Publikation stellvertretend für andere Nachbarinnen und Nachbarn bzw. für die Öffentlichkeit rügen, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. d) Im vorliegenden Fall lautete die Publikation folgendermassen: «Erstellung Fussgängerübergang gemäss den aufgelegten Plänen». Damit wurde der Vorschrift, die eine allgemeine Umschreibung des Bauvorhabens verlangt, Genüge getan. Genannt wurde nämlich der Hauptzweck des Bauvorhabens, die Erstellung einer neuen Fussgängerquerung. Dass ergänzend dazu auch eine Velofurt geplant ist, musste nicht zwingend erwähnt werden. Unabhängig davon, ob eine separate Querungsmöglichkeit für den Veloverkehr geschaffen wird, muss bei Fussgängerquerungen regelmässig damit gerechnet werden, dass diese auch von Velofahrerinnen und Velofahrern genutzt werden (zu Fuss gehend). Anhand des Publikationstextes konnten einspracheberechtigte Personen abschätzen, ob sie durch das Bauvorhaben betroffen sein könnten bzw. ob sie die Pläne einsehen wollten. Sie hatten die Möglichkeit, sich hinreichend über Sinn und Zweck des Bauvorhabens zu orientieren. Somit wurde das wesentliche Element des Bauvorhabens in der Publikation genannt, was den einspracheberechtigten Personen in genügendem Mass ermöglichte, ihre Interessen zu wahren. Die Rüge, die Baupublikation sei mangelhaft, ist deshalb unbegründet. 3. Fussgängerübergang mit Velofurt a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Fussgängerübergang habe für Fussgängerinnen und Fussgänger keinen unmittelbaren Nutzen. Es ergebe sich dadurch kein direkter Zugang zum Wald. Dieser sei durch die Fussgängerübergänge vor der Uni B.________ sowie beim Kreisel Länggassstrasse/Bremgartenstrasse sichergestellt. Die Vorinstanz begründe den Nutzen damit, dass die Distanzen zu weiteren Querungsmöglichkeiten zu gross sei. Solche Distanzen gebe es in Bern jedoch immer wieder. Zudem werde die empfohlene Fussgängerfrequenz nicht erreicht. Die Beschwerdeführenden befürchten zudem eine Veränderung der Verkehrsströme mit Auswirkungen auf die Siedlung B.________. Die Auffassung der Vorinstanz, Fahrradfahrende könnten schon heute den Weg durch die Siedlung wählen, sei nicht korrekt. Heute würden diese sich strafbar machen, wenn sie von der Halen- bzw. Bremgartenstrasse her in die Verbindungsstrasse einbiegen würden. Denn in diesem Fall müssten sie auf der Strasse fahren, was sie aufgrund des Radwegs nicht dürften. Bei einer Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur für Fahrradfahrende müsse davon ausgegangen werden, dass diese auch benutzt werde und die Auswirkungen auf die Siedlung B.________ gross sein werde. Die Stadt habe aktuell ein Wegrecht für den Verbindungsweg. Der Unterhalt werde durch die Siedlung B.________ vorgenommen. Die Stadt Bern habe sich in keiner Weise um den Unterhalt gekümmert. Zudem sei die Breite des Verbindungswegs für einen Rad-/Fussweg im Gegenverkehr zu schmal. 11 BGE 143 V 66 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; BGer 1A.114/2001 vom 14. März 2002 E. 4.2 4/9 BVD 110/2022/135 Die Beschwerdegegnerin verweist bezüglich des Nutzens des Fussgängerübergangs auf den angefochtenen Entscheid und ihre Stellungnahme zur Einsprache. Sie sei bestrebt, auch an anderen Stellen zusätzliche Querungsmöglichkeiten zu schaffen, denn ein dichtes Netz von Fusswegverbindungen diene der Attraktivität und der Sicherheit des Fussverkehrs. Die Anzahl erwarteter Querungen pro Stunde sei nur ein Bestandteil für den Entscheid zur Planung und Erstellung einer sicheren Fussgängerquerung. Diese könne aufgrund des heute fehlenden Angebots nicht abgeschätzt werden. Da sich die Querung aber am Rand des Länggass-Quartiers befinde, werde eine regelmässige Nutzung erwartet. Das Verbindungssträsschen nordöstlich der Liegenschaften N.________strasse 1.________, 2.________ und 3.________ sei bereits heute als Fussweg mit dem Zusatz «Velo gestattet» signalisiert. Daran ändere sich nichts. Die neue Veloquerung über die Bremgartenstrasse verbessere primär die Erschliessung der Siedlung B.________. Anders als die Beschwerdeführenden vorbrächten, werde der betriebliche Unterhalt auf dem Verbindungssträsschen vom Tiefbauamt der Stadt Bern geleistet. Ein Klärungsbedarf bestehe daher nicht. b) Der Neubau und die Änderung von Gemeindestrassen wird grundsätzlich mit einer Überbauungsordnung bewilligt (vgl. Art. 43 Abs. 1 SG12). Für ein kleines Strassenbauvorhaben wie beispielsweise die Umgestaltung einer Strasse oder das Anbringen von Schutzinseln genügt jedoch eine Baubewilligung (vgl. Art. 43 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 23 Bst. d und f SV13). Bauvorhaben sind gemäss Art. 2 Abs. 1 BauG zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung entgegenstehen. Zu den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften gehören auch diejenigen der Strassengesetzgebung.14 Bei Strassenbauvorhaben sind die Wirkungsziele von Art. 3 SG zu berücksichtigen. Danach werden Strassen so geplant, gebaut, betrieben und unterhalten, dass die Summe aller Wirkungen dauerhaft zu einer Verbesserung des Lebensraums führt (Art. 3 Abs. 1 Bst. a SG), dass sie die wirtschaftliche und touristische Entwicklung unterstützen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b SG) und dass sie wirtschaftlich tragbar sind (Art. 3 Abs. 1 Bst. c SG). Die Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnisse aller Verkehrsteilnehmer werden aufeinander abgestimmt (Art. 3 Abs. 1 Bst. d SG). Die negativen Auswirkungen der Mobilität werden möglichst geringgehalten (Art. 3 Abs. 1 Bst. e SG). Bei Gemeindestrasse ist ausserdem zu berücksichtigen, dass deren Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt eine Gemeindeaufgabe darstellt (vgl. Art. 41 Abs. 1 SG). Zu beachten ist weiter, dass es Aufgabe der Gemeinden ist, Fusswegnetze im Sinn von Art. 2 FWG15 zu planen und die darin vorgesehenen Fusswege zu bauen (vgl. Art. 44 Abs. 2 SG). Indem der Kanton diese Zuständigkeiten an die Gemeinden delegiert, räumt er ihnen im Rahmen des bundesrechtlich Zulässigen Autonomie ein (Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 109 Abs. 1 KV16 und Art. 3 Abs. 1 GG17).18 Deshalb verfügen die Gemeinden über einen erheblichen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, der von der Baubewilligungsbehörde und den Beschwerdeinstanzen zu respektieren ist. Anders als bei den Kantonsstrassen (Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 SG) enthält das SG insbesondere keine Bestimmungen über den jeweils erforderlichen Bau- und Unterhaltsstandard der Gemeindestrassen. Dessen Festlegung obliegt somit den Gemeinden; sie 12 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 13 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1) 14 BVR 2011 S. 341 E. 2, mit weiteren Hinweisen 15 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG; SR 704) 16 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 17 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) 18 Vgl. BGE 143 II 553 E. 6.3; 138 I 143 E. 3.1 5/9 BVD 110/2022/135 sind deshalb auch in dieser Hinsicht grundsätzlich autonom.19 Berücksichtig werden muss, dass Anstösserinnen und Anstösser nicht vom Zugang zu einer Strasse abgeschnitten werden dürfen, ohne dass ihnen zum Ersatz ein anderer Zugang eröffnet wird. Hingegen besteht kein Anspruch auf unverändertes Beibehalten einer wirtschaftlich vorteilhaften Verkehrssituation.20 Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass es bei Strassenbauvorhaben und Verkehrsmassnahmen unterschiedliche Auffassungen darüber gibt, welche Lösung vorzuziehen ist. Es ist Sache der Gemeinden, die den örtlichen Verhältnissen und der angestrebten Zielsetzung am besten entsprechenden Massnahmen festzulegen; sie verfügen über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Wie weit sie dabei auf die verschiedenen Ansichten in der Bevölkerung Rücksicht nehmen, ist in erster Linie eine politische Frage.21 c) Der geplante Fussgängerübergang ist im Richtplan Fussverkehr der Stadt Bern als Massnahme 1. Priorität (Nr. 2.10) enthalten.22 Solche Massnahmen zielen schwerpunktmässig auf das Beheben von Schwachstellen der Fusswege an publikumsintensiven Achsen und Orten sowie des Basisnetzes ab. Massnahmen der 1. Priorität erfüllen grösstenteils die folgenden Kriterien: übergeordnete Bedeutung für die Stadt Bern, grosser Handlungsbedarf, gutes Kosten-/Nutzen- Verhältnis, kurzfristiger Realisierungshorizont und Synergieeffekte.23 Mit der Massnahme Nr. 2.10 soll eine Verbesserung der Fusswegverbindung hintere Länggasse Bremgartenwald mittels Querung der Bremgartenstrasse in Verlängerung der A.________strasse erreicht werden.24 Sie dient der besseren Erschliessung eines Naherholungsgebiets. Wie sich dem Mitwirkungsbericht vom 31. Oktober 2018 entnehmen lässt, stützt sich die Massnahme Nr. 2.10 auf eine Forderung der Quartierkommission Länggasse-Felsenau, die informelle Querung der Bremgartenstrasse zu formalisieren. Danach soll eine zusätzliche Verbindung der hinteren Länggasse in den Bremgartenwald erstellt werden. Sie entspreche den bereits heute beobachteten Querungen. Die Verbindung von der N.________strasse zum Bremgartenwald in der Verlängerung der A.________strasse solle auf den in der Überbauungsordnung gesicherten Weg durch den Wohnpark B.________ verlegt werden.25 Aus dem Richtplan Fussverkehr ergibt sich somit, dass die wichtigste Anforderung an einen Fussgängerstreifen erfüllt ist, nämlich dass er nur dort angeordnet werden darf, wo überhaupt ein entsprechendes Querungsbedürfnis besteht.26 Im Übrigen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Anforderungen der einschlägigen VSS-Norm 40 241 (Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr, Fussgängerstreifen) nicht erfüllt sind. Aus dem Richtplan Fussverkehr ist weiter der Nutzen des geplanten Fussgängerübergangs klar ersichtlich: Er verbindet einen bestehenden Fussweg mit dem ebenfalls bestehenden Fuss- und Veloweg auf der anderen Seite der Bremgartenstrasse, der entlang des Bremgartenwalds verläuft. Er stellt eine Verbindung zum Naherholungsgebiet Bremgartenwald dar und schliesst eine Lücke im Fusswegnetz der Stadt Bern. d) Zusätzlich zum Fussgängerübergang soll auch eine Velofurt erstellt werden. Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zur Einsprache dient diese neue 19 Vgl. dazu Pierre Tschannen/Thomas Locher, Massnahmenzuständigkeit und Kostentragungspflicht bei Kreuzungen zwischen Strassen und Gewässer, Gutachten zuhanden der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, in: Verwaltungsorganisationsrecht - Staatshaftungsrecht - öffentliches Dienstrecht, Bern 2011, S. 57 ff., S. 65 20 Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, 1986, S. 238 f. 21 Vgl. betreffend Verkehrsmassnahmen VGE 2019/25 vom 16. September 2019 E. 3.7 22 Richtplankarte Richtplan Fussverkehr 2020, einsehbar unter , Rubriken «Themen, Mobilität und Verkehr, Strategien und Projekte, Strategien und Konzepte, Richtpläne Fuss- und Veloverkehr» 23 Vgl. Bericht Richtplan Fussverkehr 2020, S. 35, einsehbar unter , Rubriken «Themen, Mobilität und Verkehr, Strategien und Projekte, Strategien und Konzepte, Richtpläne Fuss- und Veloverkehr» 24 Vgl. Bericht Richtplan Fussverkehr 2020, S. 44 25 Vgl. Mitwirkungsbericht vom 31. Oktober 2028 zur Revision Richtplan Fussverkehr, S. 81 f., einsehbar unter: , Rubriken «Themen, Mobilität und Verkehr, Strategien und Projekte, Strategien und Konzepte, Richtpläne Fuss- und Veloverkehr» 26 Vgl. Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Diss. Zürich 2012, S. 127 6/9 BVD 110/2022/135 Querung in erster Linie als sichere Verbindung in den Naherholungsraum Bremgartenwald für die Quartierbevölkerung und die nähere Umgebung sowie als Zufahrt für Velos zum Berufsberatungs- und Informationszentrum BIZ an der Bremgartenstrasse 37. Das Bauvorhaben erleichtert es den Velofahrerinnen und Velofahrern, den waldseitigen Veloweg zu verlassen und die Bremgartenstrasse parallel zum Fussgängerübergang zu überqueren. Den Beschwerdeführenden ist deshalb darin zuzustimmen, dass die neue Querungsmöglichkeit dazu führen könnte, dass zumindest ortskundige Velofahrerinnen und Velofahrende diese nicht nur als Zufahrt zum BIZ, sondern auch als Zufahrt ins Quartier nutzen werden. Es kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass das Bauvorhaben einen gewissen Mehrverkehr auf dem Verbindungssträsschen nordöstlich der Liegenschaften N.________strasse 1.________, 2.________ und 3.________ zur Folge haben könnte. Mit der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ist aber davon auszugehen, dass aufgrund des Bauvorhabens keine wesentlichen Veränderungen der Verkehrsströme zu erwarten sind. Das Verbindungssträsschen zwischen Bremgartenstrasse und A.________strasse erscheint als zu wenig attraktiv dafür. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, handelt es sich dabei nicht um einen kombinierten Fuss- und Radweg, sondern um einen Fussweg. Fahrräder sind bloss gestattet. Velofahrerinnen und Velofahrer müssen deshalb dem Fussverkehr den Vortritt lassen. Das Verbindungssträsschen ist zudem recht schmal und weist Verengungen auf. Für ortsunkundige Personen ist auch nicht ohne weiteres erkennbar, dass es eine Verbindung zwischen Bremgartenstrasse und A.________strasse darstellt. Das Verbindungssträsschen ist offensichtlich nicht als Hauptverkehrsweg für den Veloverkehr ausgestaltet. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Weg über die A.________strasse für Velofahrerinnen und Velofahrer attraktiver sein könnte, als die vorhandenen, signalisierten Velorouten. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bauvorhaben die Fusswegverbindung von der hinteren Länggasse in das Naherholungsgebiet Bremgartenwald verbessert, indem es eine neue, sichere Querungsmöglichkeit für die Quartierbevölkerung schafft. Das ein entsprechendes Bedürfnis besteht, ergibt sich aus dem Richtplan Fussverkehr. Zudem vereinfacht das Bauvorhaben für Velofahrerinnen und Velofahrer die Zufahrt zum BIZ. Es steht damit im Einklang mit den Wirkungszielen von Art. 3 SG sowie der Fuss- und Wanderweggesetzgebung. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Baubewilligung erteilt. Der Hauptantrag der Beschwerdeführenden, es sei der Bauabschlag zu erteilen, wird deshalb abgewiesen. 4. Begleitmassnahmen a) Für den Fall der Abweisung ihres Hauptantrags beantragen die Beschwerdeführenden, es seien Begleitmassnahmen für die Anwohnerinnen und Anwohner umzusetzen. Diese seien gemeinsam mit den Einwohnerinnen und Einwohner des Quartiers B.________ zu definieren. b) Baubewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden (Art. 38 Abs. 3 BauG). Die Bedingungen und Auflagen müssen in einem engen sachlichen Zusammenhang zur erteilten Baubewilligung stehen und verhältnismässig sein. Verhältnismässig ist eine Nebenbestimmung nur dann, wenn sie zum Erreichen des angestrebten Ziels erforderlich, geeignet und für den Bauherrn zumutbar ist. Ein Gesuch für ein Bauvorhaben, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist grundsätzlich unbefristet, bedingungslos und unbelastet zu bewilligen. Die Ausübung der Bewilligung unterliegt lediglich den Beschränkungen, die von Gesetzes wegen allgemein für solche Bewilligungen gelten.27 27 Vgl. zum Ganzen: Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 38-39 N. 15 f. 7/9 BVD 110/2022/135 c) Wie sich aus der obenstehenden Erwägung ergibt, entspricht das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin den gesetzlichen Anforderungen. Es besteht deshalb keine Grundlage, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, gemeinsam mit den Anwohnerinnen und Anwohnern Begleitmassnahmen zu definieren und diese anschliessend umzusetzen. Der Eventualantrag ist daher abzuweisen. 5. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV28). Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag (Art 106 VRPG). Entschädigungspflichtige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Baubewilligung vom 21. Juli 2022 des Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1200.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn D.________ und Frau C.________, eingeschrieben - Einwohnergemeinde Bern, handelnd durch die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün der Stadt Bern, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 28 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 8/9 BVD 110/2022/135 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 9/9