b) Die unterliegende Partei hat grundsätzlich der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Da die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 sich nicht anwaltlich vertreten liessen, sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Der Antrag des Beschwerdeführers 2 auf eine weitere Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Vechigen vom 30. Juni 2022 und die Verfügung des AGR vom 2. Juli 2021 werden bestätigt.