b) Aus den Erwägungen ergibt sich, dass ein Betrieb der adaptiven Antennen mit Anwendung des Korrekturfaktors auf die maximale Sendeleistung nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Wie bereits in der Verfügung vom 21. April 2023 festgehalten, ist dank des ergangenen Bundesgerichtsentscheids vom 14. Februar 2023 der Grund für die Sistierung des vorliegenden Verfahrens weggefallen. Das beantragte Bauvorhaben hält die Vorschriften des Planungs-, Bau- und Umweltrechts sowie die nach anderen Gesetzen zu prüfenden Vorschriften ein, entsprechend ist es zu bewilligen (Art. 2 Abs. 1 BauG).