c) Die Vorinstanz hat unter Ziffer 3 Buchstabe B des Gesamtentscheids vom 30. Juni 2022 insbesondere ausgeführt, die Auflagen des Fachberichts Immissionsschutzes vom 25. Januar 2021 bildeten integrierenden Bestandteil des Entscheides. Die entsprechende Auflage ist somit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 2 Bestandteil des angefochtenen Entscheids. Gemäss Art. 18 VUV33 müssen ortsfeste Leitern insbesondere mit einem Steigschutz gesichert werden. Die vom AUE formulierte Auflage stellt somit sicher, dass die Vorkehrungen für die Unfallverhütung umgesetzt werden, sofern diese beim bestehenden Mast nicht ohnehin bereits der Fall ist.