b) Die OLK nimmt zu Baugesuchen Stellung, die ihr von den Baubewilligungsbehörden unterbreitet werden, wenn das Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone liegt und für das Landschaftsbild prägend ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. d OLKV30). c) Das Bauvorhaben sieht den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage vor. Wie bereits ausgeführt, werden alte durch neue Antennenkörper ersetzt und zusätzliche neue Radio Remote Units direkt am Mast montiert. Dies führt nicht zu einer relevanten Veränderung der bereits bestehenden Baute und sie wird gemäss der überzeugenden Verfügung des AGR vom 2. Juli 2023 nicht wesentlich auffälliger in Erscheinung treten als bisher. Das Bauvorhaben ist entsprechend