Es sind entsprechend keine Abnahmemessungen erforderlich. Soweit der Beschwerdeführer 2 beantragt, die Abnahmemessungen seien im Falle einer Ausschöpfung über 80 % in allen Baubewilligungen anzuordnen, kann auf diesen Antrag nicht eingetreten werden, da nur die angefochtene Verfügung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 6. Taugliches QS-System a) Der Beschwerdeführer 3 rügt, die Vorinstanz habe sich nicht zur Frage geäussert, wie die Kontrolle über die Einhaltung der Anlagegrenzwerte und über die Qualitätssicherungssysteme sichergestellt sei. Bis ein funktionierendes Kontrollsystem bestehe, sei die Baubewilligung zu verweigern.