Im vorliegenden Fall beträgt die prognostizierte Feldstärke gemäss Standortdatenblatt vom 03.03.2020 (Revision 2.0) an den berechneten OMEN weniger als 1.2 V/m. Der zulässige Anlagegrenzwert liegt bei 5 V/m (vgl. Anhang 1 Ziffer 64 Bst. c Anhang 1 NISV). Die prognostizierte Feldstärke liegt folglich mit knapp 25 % deutlich unter 80% des Anlagegrenzwertes. Auch die prognostizierte Feldstärke am höchstbelasteten Ort für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) schöpft den für OKA relevanten Immissionsgrenzwert (vgl. Art. 13 Abs. 1 NISV) lediglich zu 25 % aus. Es sind entsprechend keine Abnahmemessungen erforderlich.