Es ist daher unerheblich, ob allenfalls auch mittels Glasfaserkabeln eine Abdeckung der massgebenden Gebiete erreicht werden könnte, zumal das Glasfasernetz die Dienstleistungen eines Mobilfunknetzes ohnehin nicht zu ersetzen vermag. Die Beschwerden erweisen sich auch in diesen Punkten als unbegründet. 5. Abnahme- und Kontrollmessungen