Dies gilt auch im Hinblick auf 5G, denn die NISV unterscheidet nicht zwischen den verschiedenen Mobilfunktechnologien. Das AGR erteilte die Ausnahmebewilligung für Anlagen ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 24 RPG somit zu Recht. Im Übrigen liegt es in der Kompetenz der Mobilfunkanbieterinnen zu entscheiden, wie sie ihren Versorgungsauftrag erfüllen, solange die massgebenden rechtlichen Grundlagen eingehalten sind. Es ist daher unerheblich, ob allenfalls auch mittels Glasfaserkabeln eine Abdeckung der massgebenden Gebiete erreicht werden könnte, zumal das Glasfasernetz die Dienstleistungen eines Mobilfunknetzes ohnehin nicht zu ersetzen vermag.