Der freistehende Mast wird zudem neben der Beschwerdegegnerin 2 auch von zwei weiteren Mobilfunkanbieterinnen genutzt. Mit dieser Konzentration zweier Mitbewerberinnen auf einen Mast wird die Vorgabe des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE), wonach bei der Erstellung mehrerer eigenständiger Netze, wenn möglich die Antennenstandorte zusammengelegt werden sollen, Rechnung getragen.20 Zudem kann von diesem Standort aus ein grosses Gebiet mit nur einer Anlage erschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin 2 hat in ihrer Standortbegründung nachvollziehbar dargelegt, dass die Anlage Bestandteil ihres Mobilfunknetzes und optimal in dieses integriert sei.