d) Die Beschwerdegegnerinnen beabsichtigen, nebst der Modernisierung der Anlage und der Optimierung der Netzabdeckung, den 5G-Funkdienst in Betrieb zu nehmen. Im vorliegenden Fall wird durch die Umrüstung der Anlage weder zusätzliches Nichtbauzonenland in Anspruch genommen noch findet eine zusätzliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland statt. Es werden lediglich alte durch neue Antennenkörper ersetzt und zusätzliche neue Radio Remote Units montiert. An der Grundkonstruktion des Antennenmasts ändert sich abgesehen davon nichts. Der freistehende Mast wird zudem neben der Beschwerdegegnerin 2 auch von zwei weiteren Mobilfunkanbieterinnen genutzt.