c) Die Anlage darf nur bewilligt werden, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 24 RPG erfüllt. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.