b) Die Beschwerdegegnerin 2 vertritt die Meinung, die Anlage versorge seit vielen Jahren Gebiete ausserhalb der Bauzone sowie die Kantonsstrasse und die RBS-Strecke. Ein Ersatz der bestehenden Anlage durch einen oder mehrere Standorte wäre nicht möglich, da die Versorgung wesentlicher Teile der Gebiete der Landwirtschaftszone aus funktechnischen Gründen zwingend einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordere. Zudem sei der Weiterbestand der Anlage nicht in Frage gestellt. Sämtliche Vorgaben des Versorgungsprinzips würden eingehalten. Die Standortbegründung sei im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt worden.