a) Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, die vorgelegten Abdeckungskarten seien untauglich, um einen gerechtfertigten Standort für 3600 MHz in der Landwirtschaftszone zu begründen. Die Baugesuchsakten seien mit Abdeckungskarten zu vervollständigen, die die heutige Versorgung mit adaptiven Antennen und die Versorgung nach einem Ausbau mit adaptiven Antennen sowie die geplante Gesamtabdeckung mit 3600 MHz-tauglichen Kleinzellen aufzeigten. Er ist der Auffassung, der geplante Standort sei ungünstig. Zusätzliche und mehrere Standorte für Kleinzellen innerhalb der Bauzone könnten für eine vernünftige 3600 MHz-Funkversorgung nicht vermieden werden.