Es sind zudem keine Anhaltspunkte vorhanden, dass die im Baugesuch und vom AUE überprüften Strahlenbelastungen bei den OMEN nicht korrekt sein könnten. Soweit der Beschwerdeführer 2 diesbezüglich in seiner Beschwerde lediglich auf Ausführungen im Einspracheverfahren verweist, ist auf diese Rügen mangels Begründung nicht einzutreten (Art. 32 Abs. 2 VRPG16). Schliesslich werden die bestehenden Antennenkörper in gleichbleibender Anzahl ersetzt. Es werden lediglich neue Radio Remote Units montiert. Dies ist aus den Baugesuchunterlagen klar ersichtlich. Entsprechend ist das Baubewilligungsgesuch nicht fehlerhaft und es muss nicht ergänzt werden.