Die rechnerische Beurteilung der beantragten Mobilfunkantenne erfolgt somit anhand einer vom Bundesgericht anerkannten Methode. Die Variabilität wird dabei nicht berücksichtigt, sondern die maximal mögliche Sendeleistung ist für die Berechnung und Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte massgebend. Die Anwendung eines Korrekturfaktors ist nicht beantragt und es ist zu berücksichtigen, dass dies gemäss der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts ein neues, ordentliches Baubewilligungsverfahren voraussetzt.15 Es sind zudem keine Anhaltspunkte vorhanden, dass die im Baugesuch und vom AUE überprüften Strahlenbelastungen bei den OMEN nicht korrekt sein könnten.