Der Beschwerdegegner 3 macht geltend, das AGR habe nicht berücksichtigt, dass es sich um den Austausch mit Antennen neuer Technologie handle. In seiner Eingabe vom 21. Juli 2023 rügt er, die Beschwerdegegnerinnen würden die Möglichkeit erhalten, den Korrekturfaktor ohne ordentliches Baubewilligungsverfahren anzuwenden.