In seiner Eingabe vom 20. Juli 2023 führt er aus, das Aufteilen des Baubewilligungsverfahrens in zwei Etappen sei nicht zulässig. Die Antenne könnte ohne erneutes Bewilligungsverfahren auf adaptiven Betrieb wechseln. Schliesslich verweist er in Bezug auf die sehr niedrig ausgewiesenen Feldstärkenbeiträgen und den Grenzwerten bei den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) auf die im Einspracheverfahren erhobenen Rügen. Der Beschwerdegegner 3 macht geltend, das AGR habe nicht berücksichtigt, dass es sich um den Austausch mit Antennen neuer Technologie handle.