a) Der Beschwerdeführer 2 rügt in seiner Beschwerde, die Baugesuchsunterlagen seien unvollständig, da diese nicht erwähnten, dass offenbar 7 neue Parabolspiegel installiert würden. In seiner Eingabe vom 15. Mai 2023 macht er weiter geltend, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit der Baubewilligung adaptiven 5G-Betrieb – unter Anwendung des Korrekturfaktors – aufzunehmen beabsichtige, ohne dies in einem Baugesuch zu deklarieren und entsprechend bewilligen zu lassen. In seiner Eingabe vom 20. Juli 2023 führt er aus, das Aufteilen des Baubewilligungsverfahrens in zwei Etappen sei nicht zulässig.