1 zog seine Beschwerde mit Eingabe vom 11. Mai 2023 zurück, so dass das Verfahren diesbezüglich mit Verfügung vom 24. Mai 2023 vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden konnte. Der Beschwerdeführer 2 hielt an seiner Beschwerde fest. Der Beschwerdeführer 3 liess sich nicht vernehmen. Das Rechtsamt setzte daher den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2, dem AGR und der Gemeinde Vechigen Frist an, zu den Beschwerden der Beschwerdeführer 2 und 3 eine Beschwerdeantwort einzureichen. Zudem bat es auch das AUE eine Stellungnahme zu verfassen.