4. Das Rechtsamt vereinigte die drei Beschwerdeverfahren und stellte die Beschwerden der Beschwerdeführer 2 und 3 den übrigen Verfahrensbeteiligten zu, verzichtete diesbezüglich aber vorerst auf die Durchführung des Schriftenwechsels und gab den Parteien die Möglichkeit, sich zur vom Beschwerdeführer 2 eventualiter beantragten Sistierung zu äussern. Stillschweigen gelte als Zustimmung zur Sistierung. Keine der Parteien widersetzte sich der Sistierung, so dass das Rechtsamt das Verfahren mit Verfügung vom 23. September 2022 sistierte, bis ein Entscheid des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren 1C_100/2021 vorliege.