Eventualiter sei das Baugesuch zu sistieren, bis ein taugliches Qualitätssicherungssystem sowie ein taugliches Messverfahren für adaptive Antennen vorliege. Subeventualiter sei in der Baubewilligung festzuhalten, dass die Mobilfunkanlage keinen Korrekturfaktor anwenden dürfe und der Anlagegrenzwert als Effektivwert ohne Mitteilung eingehalten werden müsse. Den Einsprechenden sei zu allfälligen Stellungnahmen der Bauherrschaft und des AUE das Replikrecht zu gewähren. Am 8. August 2022 erhob der Beschwerdeführer 3 gegen den Entscheid der Gemeinde Vechigen Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des AGR sowie des Gesamtbauentscheids und die Erteilung des Bauabschlages.