3. Am 5. August 2022 erhob der Beschwerdeführer 2 gegen den Entscheid der Gemeinde Vechigen Beschwerde. Er beantragt, das Baugesuch sei abzuweisen. Die Auflage des AUE sei zu präzisieren und in eine allfällige Baubewilligung als Bedingung/Auflage aufzunehmen. Die Baugesuchsunterlagen seien zu vervollständigen mit einem Grundbuchauszug der umliegenden Grundstückparzellen und deren Eigentümer. Die betroffenen Grundeigentümer und diejenigen von berechtigten Nachbarsgrundstücken seien zu informieren und ihnen sei ihr Einspracherecht zur Eigentumsbeschränkung zu gewähren (Auflage Absperrungen). Das Baugesuch sei zu Handen der Ortsbildkommission (OLK) zu ergänzen.