Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von CHF 13'621.35 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli zuständig. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern Parteikosten im Betrag von CHF 4889.60 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 28 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 10/11 BVD 110/2022/133 IV. Eröffnung