Daher erscheint ein Honorar von CHF 4200.– als angemessen. Mit den Auslagen von CHF 340.– und der Mehrwertsteuer von CHF 349.60 (7,7 % auf Honorar und Auslagen) resultieren zu ersetzende Parteikosten von insgesamt CHF 4889.60. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 30. Juni 2022 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 19. Juni 2020 wird der Bauabschlag erteilt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.