Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der angefochtene Gesamtentscheid ist aufzuheben und dem Vorhaben der Beschwerdegegnerin ist der Bauabschlag zu erteilen. Die weiteren von den Beschwerdeführern gegen das Bauprojekt vorgebrachten Gründe (ungenügende Erschliessung, unzulässiger Eingriff in den Lebensraum geschützter Pflanzen) müssen unter diesen Umständen nicht geprüft werden. Auch die diesbezüglich beantragten Beweiserhebungen (insb. Augenschein) erübrigen sich.