a) Nach dem Gesagten ist bei Haus A der grosse Grenzabstand zur südwestlichen Parzellengrenze nicht eingehalten. Eine diesbezügliche Ausnahmebewilligung wurde nicht beantragt und könnte auch nicht erteilt werden. Das Projekt ist demnach nicht bewilligungsfähig. Eine Teilbaubewilligung ist aus den erwähnten Gründen nicht zu prüfen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der angefochtene Gesamtentscheid ist aufzuheben und dem Vorhaben der Beschwerdegegnerin ist der Bauabschlag zu erteilen.