i) Die Beschwerdegegnerin hat keinen (Eventual-)Antrag auf Erteilung einer Teilbaubewilligung (Art. 32c BauG) gestellt. Zumal die Beschwerdegegnerin für das streitige Projekt die Gestaltungsfreiheit nach Art. 75 BauG in Anspruch genommen hat, ist ihr Bauvorhaben als Gesamtprojekt anzusehen, das nicht ohne weiteres aufgeteilt werden könnte. Die Nichtrealisierung des Hauses A oder allfällige Anpassungen an dessen Standort und/oder Dimensionen würden sich wohl auf die übrigen Projektteile auswirken. In einem solchen Fall ist eine Teilbaubewilligung nicht von Amtes wegen zu prüfen.25 4. Ergebnis und Kosten