h) Das Bauvorhaben kann demnach wegen Nichteinhaltung des grossen Grenzabstands bei Haus A nicht wie projektiert bewilligt werden. Eine Projektanpassung zur Behebung des Mangels würde die äusseren Masse und/oder den Standort von Haus A verändern und sich wohl zudem auch auf weitere Aspekte des Bebauungsprojekts (bspw. Kinderspielplatz, evtl. auch Standort und/oder Dimensionen von Haus B) auswirken. Dadurch würde das Projekt in seinen Grundzügen verändert. Der Mangel kann demnach nicht mit einer Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD behoben werden.