Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vorliegend sind keine besonderen Verhältnisse ersichtlich, die eine Unterschreitung des grossen Grenzabstands bei Haus A rechtfertigen würden. Eine sinnvolle Bebauung der Parzelle Nr. H.________ wäre auch mit Einhaltung des grossen Grenzabstands möglich. Ausserdem sprechen öffentliche Interessen gegen die Gewährung einer Ausnahme, denn bei Einhaltung des grossen Grenzab- 22 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 23 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 12 N. 8