g) Eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des grossen Grenzabstands bei Haus A wird nicht beantragt und könnte auch nicht gewährt werden. Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften setzen laut Art. 26 BauG voraus, dass besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.