f) Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin für ihr Projekt die Gestaltungsfreiheit nach Art. 75 BauG in Anspruch genommen hat. Gemäss dieser Bestimmung können bei der gemeinsamen Projektierung eines Areals mit mehreren Bauten die arealinternen Grenz- und Gebäudeabstände, die Anordnung der Bauten und die Gebäudelängen frei bestimmt werden, solange bestimmte Rahmenbedingungen, die in Art. 75 Abs. 2 BauG festgelegt sind, eingehalten sind. Die Gestaltungsfreiheit gilt nur innerhalb des vom Bauprojekt umfassten Areals. Gegenüber Grundstücken, die an das Überbauungsareal angrenzen, sind die reglementarischen Grenzabstände einschliesslich Mehrlängenzuschlägen einzuhalten.24