e) Die Südwestfassade von Haus A ist 24 m lang. Dies entspricht einer Mehrlänge von 9 m zur Gebäudelänge von 15 m, welche gemäss Art. 212 Abs. 3 GBR Ausgangspunkt für die Berechnung der Mehrlänge bildet. 1/10 der Mehrlänge, also 0,90 m, ist nach dieser Bestimmung zum grossen Grenzabstand von 10 m hinzuzuschlagen. Der gesamthaft einzuhaltende grosse Grenzabstand beträgt also 10,90 m. Er ist bei Haus A rechtwinklig zur Südwestfassade zu messen. Gemäss den von der Vorinstanz bewilligten Plänen (Situationsplan und Umgebungsplan) beträgt jedoch der Abstand der Südwestfassade von Haus A zur Parzellengrenze nur 6,80 m.